Verordnungsfähige Verbandstoffe
Eindeutige Verbandmittel gemäß Teil I Anlage Va Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL)
- Augen- und
- Ohrenbinden
- Dauerbinden
- Fixierbinden
- Gipsbinden
- Idealbinden
- Kompressionsbinden (Kurz-, Mittel-, Langzugbinden, auch in Kombination)
- Mullbinden
- Papierbinden
- Pflasterbinden
- Schaumgummi-/Schaumstoffbinden
- Steifgazebinden
- Tamponadebinden
- Trikotschlauchbinden
- Universalbinden
- Zinkleimbinden
- Mullkompressen (aus Verbandmull)
- Saugkompressen
- Schaumgummikompressen
- Schaum(-stoff-)kompressen
- Schlitzkompressen
- Vliesstoffkompressen
- Zellstoff-Mull-Kompressen
- Zellstoff-Vlies-Kompressen
- Fixierpflaster
- Heftpflaster
- Klammer-/Wundverschlusspflaster
- Sprühpflaster
- Wundschnellverbände
- Wundverbände
- Mulltupfer
- Zellstofftupfer
- Synthetikwatte
- Verbandwatte
- Wattetampons
- Augenverbände (z. B. Augenkompressen)
- Cast-Verbände (zur individuellen Erstellung von einmaligen Verbänden)
- Mullverbände
- Netzverbände
- Tapeverbände (keine kinesiologischen Tapeverbände)
- Schlauchverbände
- Stützverbände
- Zellstoffverbände
- postoperative/posttraumatische Stütz- und Entlastungsverbände
- synthetisches Stützverbandsmaterial, ggf. Schiene mit Alu-Kern
- Klebemull und Klebevlies
- Verbandklammern
- semipermeable Folien
- Polstermaterial (zur individuellen Erstellung einmaliger Verbände)
- Wunddistanzgitter
Erläuterungen (§ 53 Absatz 2 Arzneimittel-Richtlinie):
Als eindeutige Verbandmittel verordnungsfähig sind solche Produkte, die ausschließlich
- oberflächengeschädigte Körperteile bedecken,
- Körperflüssigkeiten von oberflächengeschädigten Körperteilen aufsaugen oder
- im oben genannten Sinne bedecken und aufsaugen
oder als Gegenstände zur individuellen Erstellung von Verbänden nicht oberflächengeschädigte Körperteile stabilisieren, immobilisieren oder komprimieren sowie Fixiermaterial.
Die bloße Bezeichnung eines Produkts entsprechend den oben genannten Oberbegriffen begründet keine Ver-bandmitteleigenschaft. Dies gilt insbesondere, wenn das Produkt über darüber hinausgehende Eigenschaften verfügt.
Die Produkte dürfen nicht geeignet sein, als Gegenstände des täglichen Bedarfs verwendet zu werden.
Sie dürfen auch keine Hilfsmittel sein.